Schweiz · Stand August 2026

Krypto Steuer Schweiz: Vermögen statt Gewinn

Die Schweiz dreht die Logik um. Kursgewinne im Privatvermögen bleiben in der Regel steuerfrei, dafür wird der Bestand selbst jährlich erfasst. Und es gibt eine Grenze, ab der aus privatem Halten eine gewerbliche Tätigkeit wird.

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Zwei Dinge, die zusammengehören

Wer in der Schweiz privat Kryptowerte hält, zahlt auf reine Kursgewinne im Regelfall keine Einkommensteuer. Das klingt zunächst nach dem freundlichsten der drei Systeme, und für viele Fälle ist es das auch.

Dafür gibt es eine Vermögenssteuer. Der Bestand wird zu einem Stichtag bewertet und zusammen mit dem übrigen Vermögen erfasst. Kryptowerte gehören also jedes Jahr in die Steuererklärung, auch wenn im ganzen Jahr nichts verkauft wurde.

Systemvergleich der drei Länder Österreich besteuert realisierte Gewinne mit 27,5 Prozent, Deutschland mit dem persönlichen Satz innerhalb der Haltefrist, die Schweiz erfasst statt des Gewinns den Bestand über die Vermögenssteuer. ÖSTERREICH Gewinn 27,5 % beim Realisieren keine Vermögenssteuer DEUTSCHLAND Gewinn persönlicher Satz im Jahr 1 danach steuerfrei SCHWEIZ Bestand Kursgewinn meist steuerfrei Vermögenssteuer jährlich Der Schweizer Weg lohnt sich bei Wertzuwachs, erzeugt aber auch dann eine Erklärung, wenn nichts passiert ist.
Deshalb greift der Vergleich zu kurz, die Schweiz sei einfach günstiger. Sie erfasst etwas anderes, nicht weniger.

Die Kehrseite: Verluste zählen auch nicht

Dass Kursgewinne im Privatvermögen steuerfrei bleiben, hat eine zweite Seite, die selten erwähnt wird. Verluste sind ebenfalls nicht abziehbar.

Wer in Österreich mit Verlust verkauft, kann diesen gegen Gewinne desselben Jahres stellen. In der Schweiz gibt es dafür keinen Ansatzpunkt, weil es die Kategorie gar nicht gibt. Der Verlust mindert nur das Vermögen zum Stichtag.

Steuerfrei heißt hier auch: steuerlich unbeachtlich. Das System erfasst weder Gewinn noch Verlust, sondern nur den Bestand am Jahresende.

Die Grenze zum gewerbsmässigen Handel

Steuerfrei ist der Kursgewinn nur im Privatvermögen. Wer als gewerbsmässiger Händler eingestuft wird, versteuert die Gewinne als Einkommen und zahlt zusätzlich Sozialabgaben. Diese Einstufung erfolgt nach dem Gesamtbild der Tätigkeit.

Als Maßstab dient das Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, das sinngemäß auf Kryptowerte angewendet wird. Es benennt fünf Kriterien, die einen sicheren Bereich abstecken. Sie wirken nur zusammen: Erst wenn alle fünf erfüllt sind, gilt die Tätigkeit grundsätzlich nicht als gewerbsmässig. Betrachtet werden unter anderem die Haltedauer der Positionen, das Verhältnis des Handelsvolumens zum übrigen Vermögen, ob mit Fremdkapital gearbeitet wird und ob die Erträge zum Bestreiten des Lebensunterhalts nötig sind.

Wer häufig umschichtet, kurz hält und mit geliehenem Geld arbeitet, nähert sich dieser Grenze. Wer kauft und über Jahre liegen lässt, in aller Regel nicht.

Auch die Schweiz führt einen Datenaustausch ein

Während in der EU seit Anfang 2026 gemeldet wird, setzt die Schweiz das internationale Rahmenwerk für den Austausch von Krypto-Daten schrittweise um. Der Zeitplan reicht über mehrere Jahre und betrifft zuerst die Erfassung durch Dienstleister, danach den Austausch mit Partnerstaaten.

An der Besteuerung ändert das nichts. Es ändert, wie gut nachvollziehbar wird, was ein Anbieter über dich weiß. Wer bisher vollständig deklariert hat, merkt davon nichts.

Was jährlich zu tun ist

Bestand zum Stichtag

Menge je Kryptowährung zum Jahresende festhalten. Das ist die Grundlage für die Bewertung im Wertschriftenverzeichnis.

Bewertung

Die Steuerverwaltung veröffentlicht für gängige Kryptowährungen Kurswerte zum Stichtag. Für kleinere Werte gelten Ersatzregeln.

Erträge trennen

Laufende Erträge aus Staking, Lending oder Mining werden anders behandelt als reine Kursgewinne und gehören gesondert erfasst.

Kanton beachten

Sätze und Einzelheiten der Vermögenssteuer sind kantonal geregelt. Die Unterschiede sind erheblich.

Häufige Fragen

Sind Krypto-Gewinne in der Schweiz wirklich steuerfrei?

Reine Kursgewinne im Privatvermögen in der Regel ja. Das gilt nicht, wenn die Tätigkeit als gewerbsmässiger Handel eingestuft wird, und es entbindet nicht von der Vermögenssteuer auf den Bestand.

Muss ich Krypto angeben, wenn ich nichts verkauft habe?

Ja. Der Bestand gehört zum steuerbaren Vermögen und ist jährlich zu deklarieren, unabhängig davon, ob im Jahr Vorgänge stattgefunden haben.

Ab wann gelte ich als gewerbsmässiger Händler?

Es gibt keine einzelne Zahl. Beurteilt wird das Gesamtbild aus Haltedauer, Umfang im Verhältnis zum Vermögen, Einsatz von Fremdkapital und Bedeutung der Erträge für den Lebensunterhalt.

Wie werden Staking-Erträge behandelt?

Als Ertrag und damit anders als ein reiner Kursgewinn. Die Einzelheiten hängen von der Ausgestaltung ab und gehören im Zweifel mit einer Fachperson geklärt.

Offizielle Primärquellen: ESTV Schweiz: Kryptowährungen – Besteuerung

Quellen und Einordnung

  • Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Arbeitspapier zu Kryptowährungen
  • Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 36 zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, sinngemäß angewendet auf Kryptowerte
  • Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, Umsetzung des internationalen Rahmenwerks zum Austausch von Krypto-Daten
  • Kantonale Steuerverwaltungen, Wegleitungen zur Vermögenssteuer

Diese Seite dient der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellt keine Steuerberatung, Anlageberatung oder Rechtsberatung dar. Die Praxis unterscheidet sich zwischen den Kantonen und kann sich ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.

Inhaltlicher Stand: August 2026