Österreich · Stand August 2026

Staking und Mining: wann in Österreich besteuert wird

Beide bringen dir laufend neue Coins ins Depot, und trotzdem werden sie steuerlich völlig verschieden behandelt. Bei dem einen passiert beim Zufluss nichts, bei dem anderen alles. Wer die Trennlinie nicht kennt, versteuert zweimal oder gar nicht.

Erträge richtig einordnen

Der Steuer Check unterscheidet zwischen Zuflüssen ohne Wertansatz und laufenden Erträgen und rechnet den späteren Verkauf entsprechend.

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Die eine Frage, die alles entscheidet

Österreich unterscheidet danach, ob die Bereitstellung von Rechenleistung zur Transaktionsverarbeitung der Hauptzweck des Vorgangs war. Das klingt sperrig, läuft praktisch aber auf eine einfache Zweiteilung hinaus.

Bei Erträgen, die dir mehr oder weniger zufallen, wird beim Zufluss kein Wert angesetzt. Deine Anschaffungskosten für diese Coins betragen null. Steuer entsteht erst beim Verkauf, dafür dann auf den vollen Erlös.

Bei Erträgen aus einer Tätigkeit wird der Zufluss selbst als laufender Ertrag erfasst. Der angesetzte Wert wird gleichzeitig dein Einstand, sodass beim späteren Verkauf nur noch der Wertzuwachs darüber hinaus erfasst wird.

Besteuerung beim Zufluss oder beim Verkauf Bei Staking und Airdrops wird beim Zufluss kein Wert angesetzt, die Besteuerung erfolgt erst beim Verkauf auf den vollen Erlös. Bei Mining und Lending wird bereits der Zufluss mit 27,5 Prozent besteuert, beim Verkauf nur der zusätzliche Wertzuwachs. STAKING, AIRDROP, HARDFORK Zufluss kein Wertansatz, Einstand 0 Verkauf 27,5 % auf den vollen Erlös Ein Steuerzeitpunkt, ganz am Ende MINING, LENDING Zufluss wird jetzt schon erfasst Verkauf nur der Zuwachs darüber Zwei Zeitpunkte, aber keine Doppelbesteuerung Am Ende wird jeder Euro genau einmal erfasst. Nur der Zeitpunkt unterscheidet sich.
Der wichtigste Punkt: Beide Wege führen zur selben Gesamtbelastung. Wer beim Mining den Zufluss versteuert und beim Verkauf nochmals den vollen Erlös ansetzt, zahlt doppelt.

Die vier Fälle im Einzelnen

Staking

Kein Wertansatz beim Zufluss, Einstand null. Die Coins liegen steuerlich still, bis du sie verkaufst. Dann wird der gesamte Erlös erfasst.

Mining

Laufender Ertrag. Der Zufluss wird mit seinem Wert erfasst, dieser Wert wird zugleich dein Einstand für den späteren Verkauf.

Lending

Wer Coins gegen Entgelt überlässt, erzielt laufende Erträge. Behandlung wie beim Mining, der Zufluss wird erfasst.

Airdrop und Hardfork

Zugefallene Coins ohne eigene Leistung. Kein Wertansatz beim Zufluss, Einstand null, Besteuerung erst beim Verkauf.

Privat oder betrieblich: die zweite Weiche

Beim Mining kommt eine Frage dazu, die beim Staking selten auftaucht. Ab einem gewissen Umfang ist das keine private Nebentätigkeit mehr, sondern ein Betrieb.

Wo genau die Grenze liegt, entscheidet das Gesamtbild. Dauer, Umfang, eigene Hardware, laufende Stromkosten, Außenauftritt und Gewinnabsicht spielen hinein. Es gibt keine feste Zahl, ab der man automatisch gewerblich ist.

Der Unterschied ist erheblich. Im betrieblichen Bereich gelten der progressive Tarif und die üblichen Pflichten eines Gewerbebetriebs, dafür sind Betriebsausgaben wie Strom und Hardware abzugsfähig. Wer ernsthaft mint, sollte diese Frage klären, bevor er anfängt, und nicht bei der ersten Steuererklärung.

Übersicht der Behandlung im Privatvermögen
ErtragZuflussEinstandVerkauf
StakingKein WertansatzNullVoller Erlös erfasst
AirdropKein WertansatzNullVoller Erlös erfasst
HardforkKein WertansatzNullVoller Erlös erfasst
MiningWird erfasstAngesetzter WertNur der Zuwachs
LendingWird erfasstAngesetzter WertNur der Zuwachs

Für DeFi-Konstruktionen wie Liquidity Mining gibt es keine einheitliche Linie. Diese Fälle gehören einzeln beurteilt.

Vier Fehler bei laufenden Erträgen

  1. Beim Mining zweimal versteuernWer den Zufluss erfasst und beim Verkauf trotzdem den vollen Erlös ansetzt, zahlt auf denselben Betrag doppelt. Der angesetzte Wert ist dein Einstand.
  2. Staking-Erträge beim Zufluss versteuernDer umgekehrte Fehler. Er kostet dich Geld, das du nicht schuldest, und stammt meist aus deutschen Ratgebern.
  3. Kleine Gutschriften nicht aufzeichnenStaking liefert oft täglich winzige Beträge. Sie summieren sich, und ohne Aufzeichnung ist beim Verkauf nicht mehr nachvollziehbar, welcher Bestand woher kam.
  4. Die Betriebsfrage aufschiebenWer erst nach zwei Jahren Mining klärt, ob das gewerblich war, hat unter Umständen Anmeldungen und Beiträge versäumt.

Häufige Fragen

Muss ich Staking-Erträge sofort versteuern?

Nein. Beim Zufluss wird in Österreich kein Wert angesetzt, die Anschaffungskosten betragen null. Die Besteuerung greift erst beim späteren Verkauf, dann allerdings auf den vollen Erlös.

Wie wird Mining im Privatvermögen behandelt?

Als laufender Ertrag, der beim Zufluss mit 27,5 Prozent besteuert wird. Der Zufluss wird mit seinem Wert erfasst, und genau dieser Wert wird zugleich dein Einstand. Beim späteren Verkauf ist nur noch der Wertzuwachs darüber hinaus relevant.

Ab wann gilt Mining als gewerblich?

Es gibt keine feste Grenze. Entscheidend ist das Gesamtbild aus Umfang, Dauer, eingesetzten Mitteln und Gewinnabsicht. Wer mit eigener Hardware dauerhaft und in nennenswertem Umfang mint, sollte das vorab klären lassen.

Was gilt für Airdrops, die ich nie beantragt habe?

Sie werden wie Staking behandelt: kein Wertansatz beim Zufluss, Einstand null, Besteuerung erst beim Verkauf. Aufzeichnen solltest du sie trotzdem, weil sonst später der Bezugspunkt fehlt.

Wie ist es bei Liquidity Mining und anderen DeFi-Erträgen?

Dafür gibt es keine einheitliche Linie. Solche Konstruktionen kombinieren oft mehrere Vorgänge in einem und gehören einzeln mit einer spezialisierten Steuerberatung beurteilt.

Offizielle Primärquellen: BMF Österreich: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Quellen und Einordnung

  • Bundesministerium für Finanzen (BMF), Informationen zur Besteuerung von Kryptowährungen
  • Einkommensteuergesetz, §27a und §27b
  • Wirtschaftskammer Österreich (WKO), Merkblätter zur Kryptobesteuerung und zur Gewerbeabgrenzung

Diese Seite dient der allgemeinen Information und Bildung. Sie stellt keine Steuerberatung, Anlageberatung oder Rechtsberatung dar. Die dargestellten Regeln sind vereinfacht und können den Einzelfall nicht abbilden. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Alle Entscheidungen erfolgen eigenverantwortlich.

Inhaltlicher Stand: August 2026